Klarstellung: Webinare müssen nicht umbenannt werden ! 

 16. Juli 2020

In den vergangenen Wochen machten Meldungen im Internet die Runde, wonach erste Abmahnungen wegen der Nutzung des Begriffs „Webinar“ verschickt worden sein sollen. Zum Hintergrund: Der Begriff ist als Wortmarke bereits seit dem Jahr 2003 markenrechtlich geschützt und gehört einer Firma mit Sitz in Malaysia. Dieser Umstand war in der E-Learning-Community bereits bekannt, weil der Rechteinhaber jedoch aus Sicht vieler E-Learning-Praktiker mit seiner Marke nicht oder nicht in nennenswerter Weise in Erscheinung getreten sein soll, wurde jedoch kein Handlungsbedarf gesehen. Dies hatte sich kurzzeitig durch die Meldungen bezüglich möglicher Abmahnungen geändert.

Glücklicherweise ist es nun jedoch gelungen, Licht ins Dunkel rund um die Abmahngefahr zu bringen. Chan-jo Jun, Gründer einer Kanzlei für IT- und Wirtschaftsrecht aus Würzburg, hat eine Recherche angestrengt und eine Stellungnahme des Inhabers der Marke „Webinar“ erhalten.

Wie er auf seinem Facebook-Profil mitteilt, soll der Rechteinhaber klargestellt haben, dass eine Abmahnung des Begriffes im alltäglichen Sprachgebrauch nicht vorgenommen wurde und auch künftig nicht erfolgen werde. Der Rechteinhaber weist darauf hin, dass der Begriff „Webinar“ in Großschrift und mit einem englischen „R“-Zeichen (Registered trademark symbol) als in Qualitätsbezeichnung für online Seminare sowie weitere Dienste genutzt wird. Solange nicht der Eindruck erweckt wird, dass diese Markenbezeichnung verwendet wird, ist eine Nutzung des umgangssprachlichen Begriffs „Webinar“ unbedenklich. Der Rechteinhaber legt Wert auf die Unterscheidung des umgangssprachlichen Begriffes einerseits und der Marke andererseits.

Der Facebook-Eintrag von Rechtsanwalt Chan-jo Jun ist in mehrerlei Hinsicht lesenswert. So betont der Rechteinhaber in seiner Stellungnahme gegenüber der Bürgeranwaltskanzlei, dass man sich nicht von Gerüchten im Internet über mögliche kostenpflichtige Abmahnungen verunsichern solle. Sofern es diese überhaupt gegeben habe, seien sie nicht vom Markeninhaber oder dessen Umfeld veranlasst worden. Auch Anwalt Chan-jo Jun hatte bereits zuvor angezweifelt, dass es überhaupt Abmahnungen gegeben habe. Viele Juristen haben sich seitdem zu Wort gemeldet und angezweifelt, ob der Begriff überhaupt als Wortmarke geschützt werden kann. Immerhin gibt es seit dem Jahr 2003 mehrere 100 Millionen Google-Einträge, welche darauf hindeuten, dass der Begriff längst in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen ist. Durch die Klarstellung des Rechteinhabers dürften daher auch Umbenennungen von Webinar-Veranstaltungen, Ratgeber-Handbüchern und anderen Dienstleistungen vom Tisch sein.

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